Die Normenstelle für Schiffs- und Meerestechnik (NSMT) im Deutschen Institut für Normung (DIN) hat Prof. Dr.-Ing. Holger Watter zum Vorsitzenden des Beirates bestellt. Sie würdigt damit die Arbeit der Hochschule Flensburg im Bereich der Schiffs- und Meerestechnik in diesem Fachgebiet. Die Berufung erfolgt durch den Präsidenten des DIN.
Zuvor hatte Dr. rer. nat. Hans-Hagen Bartsch von der THYSSENKRUPP MARINE SYSTEMS GmbH dieses Amt über 16 Jahre mit großem Engagement ausgefüllt. Geschäftsführung und Beirat der NSMT sind dem Vorgänger für die geleistete Arbeit zu großem Dank verpflichtet!
1. Über NSMT im DIN
„Die DIN-Normenstelle Schiffs- und Meerestechnik (NSMT) in Hamburg ist zuständig für die nationale Normung auf dem Gebiet der Schiffs- und Meerestechnik. Außerdem ist die NSMT verantwortlich für die deutsche Mitarbeit in den entsprechenden europäischen und internationalen Gremien. Sie erarbeitet weiterhin Normen für die Wehrtechnik.
Einzelheiten sind in dem auf Basis der Leistungsbeschreibung jährlich zu erstellenden Vertrag zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und DIN festgelegt. Gestaltung und Geschäftsgang von VG-Normen sind in VG 95820 geregelt. Bei den Arbeiten der NSMT sind vorrangig Internationale Normen (ISO/IEC) bzw. Europäische Normen von CEN/CENELEC anzustreben.“
2. Beirat
Der Beirat ist als Lenkungsgremium der DIN-Normenstelle Schiffs- und Meerestechnik (NSMT) für die Planung, Koordinierung, Finanzierung sowie für Grundsatzentscheidungen zuständig.
Mitglieder im Beirat sind z.Zt. Experten aus ….
- Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
- Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
- Marineunterstützungskommando
- Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post Logistik Telekommunikation
- Verband für Schiffbau und Meerestechnik e. V.
- DNV GL SE
- Thyssenkrupp Marine Systems GmbH
- MTG Marinetechnik GmbH
- GEA Refrigeration Germany GmbH
- u.a.
3. Vorsitzender
Prof. Dr.-Ing. Holger Watter ist studierter Schiffsmaschinenbauer TUHH, Schiffsbetriebsingenieur CI, Reserveoffizier (Korvettenkapitän der Reserve) und der maritimen Branche seit über 20 Jahren eng verbunden. Als ehemaliger stellv. Sprecher der Vereinigung Deutscher Schiffsingenieure (VDSI) und ehemaliger Vorstandsvorsitzender des MARITIMEN CLUSTERS NORDDEUTSCHLAND (MCN) ist er in der Branche breit vernetzt und fachlich querschnittlich aufgestellt. Prof. Watter ist Mitglied in mehreren Fachausschüssen der SCHIFFBAUTECHNISCHEN GESELLSCHAFT – STG.
„Normung ist in weiten Bereichen die Voraussetzung für komplexe Funktionsweisen und zum probaten Zusammenwirken. Die Informations- und Kommunikationstechnik zeigt exemplarisch die Auswirkungen von fehlender Kompatibilität und unzureichenden Prüfmethoden im Kontext der stetigen Veränderungen und Innovationen (mit dauerhaftem Up-Date-Zwang und immer neuen Sicherheitslücken). Leider werden die volks- und betriebswirtschaftliche Dimension und die Potentiale der Marktpositionierung oft innerbetrieblich übersehen. Ich bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen und freue mich auf interessante, vielschichtige Eindrücke in diesem sich dynamisch entwickelnden Forschungs- und Wirtschaftsfeld.“
Die Arbeit der Normenstelle Schiffs- und Meerestechnik (NSMT) im DIN hat er seit 2004 aktiv unterstützt. Von 2006 bis 2014 war er Obmann des Arbeitsausschusses NA 132-02-01 AA „Leistungserzeugung, Vortrieb und Hilfsmaschinen“. Exemplarische Projekte waren u.a.
- Nickel, Rolf; Watter, Holger: Vortragsreihe der Wasserstoff-Gesellschaft Hamburg e.V. in der Handelskammer Hamburg vom 25.01.05: „Besonderheiten der Wasserstoff-Technologie in maritimen Normen“,
- „The Influence of international rules on ships engineering process evaluated by value benefit analysis“, 4th International Symposium on Treatment of Wastewater and Waste on Ships, SOWOS, 12.11.10 Hamburg,
- 2013 – 2014 Begleitung des Normungsprojekts „ISO 19030 Ship Performance Monitoring“,
- zur Zeit bearbeitet er mit seiner Hochschule als Projektpartner der NSMT das ZIM-Projekt „Autonome Schiffe“.
- uvm.
Beruflich arbeitet Prof. Dr. Watter an der Hochschule Flensburg in den Studiengängen „Schiffstechnik“ und „Energiewissenschaften“. Er ist Autor div. Fachbücher und Fachartikel und verfügt über umfangreiche Forschungserfahrungen auf nationaler und europäischer Ebene. In seinem Forschungs- und Lehrbereich werden Fragestellungen zur Energieeffizienz und zur Systemtechnik ganzheitlich behandelt. Es werden Problemstellungen der System-, Schiffs- und Gebäudetechnik sowie zur Energieeffizienz methodenorientiert intensiv untersucht und Werkzeuge für die praktische Beurteilung der Energieeffizienz systematisch vor- und bereitgestellt. Eine ganzheitliche Vernetzung und Verknüpfung der der beteiligten Fachgebiete bilden einen besonderen Arbeits- und Interessensschwerpunkt.
4. Auszug aus der Imagebroschüre der NSMT
4.1 Normung – Globale Chancen nutzen
Auszug aus der NSMT-Image-Broschüre :
Einheitliche Rahmenbedingungen
Schiffe und Häfen sind als zentrale Bestandteile der Lieferkette von größter Bedeutung für den Welthandel. Die Normung sorgt hier durch Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen für die Sicherstellung eines ungestörten Transports von Gütern. Außerdem trägt sie »… durch Vereinfachung der Konstruktion, Verbilligung der Herstellung durch Serien- und Massenfertigung, …« (Zitat nach Dr.-Ing. e.h. Hermann Blohm) dazu bei, eine preisgünstige Herstellung der benötigten Produkte zu ermöglichen. Diese Vorteile gelten ohne Einschränkung auch für den Personenverkehr mit Fähren oder Kreuzfahrtschiffen oder den Bereich der Offshore-Windenergie.
Rechtsverbindlichkeit von Normen
Die Anwendung von Normen erfolgt grundsätzlich auf freiwilliger Basis. Normen sind nur dann rechtlich verbindlich, wenn auf sie in Rechtsvorschriften oder Verträgen verwiesen wird. Die Einhaltung der Anforderungen von Normen bedeutet noch keine hinreichende Sicherheit, dass der Stand der Technik eingehalten wird. Normen werden aber von Gerichten als Bewertungsmaßstab im Sinne einer anerkannten Regel der Technik herangezogen (Vermutungswirkung).
Nationale Normungsarbeit
Normungsanträge können von jedem Interessierten bei DIN oder direkt bei der NSMT eingereicht werden. Die Facharbeit wird in den Arbeitsausschüssen der NSMT von Experten aus den interessierten Kreisen von Wirtschaft und Staat durchgeführt. Jeder Interessierte kann in den Arbeitsausschüssen nach der Richtlinie für Normenausschüsse im DIN mitarbeiten sowie Einsprüche zu den veröffentlichten Normen und Norm-Entwürfen einreichen.
Europäische und Internationale Normungsarbeit
Die europäische und die internationale Normungsarbeit wird in den Technischen Komitees von CEN und CENELEC bzw. ISO und IEC durchgeführt. Die nationale Vorbereitung sowie Kommentierung der europäischen/internationalen Normungsergebnisse sowie die Erarbeitung von Normungsvorschlägen erfolgt ebenfalls in den Arbeitsausschüssen der NSMT.
Diese Ausschüsse agieren dann als so genanntes „Deutsches Spiegelgremium“ und delegieren einzelne Experten in die europäischen oder internationalen Technischen Komitees, um dort die abgestimmte deutsche Meinung zu vertreten. Dabei gilt speziell für die Normungsarbeit der NSMT, dass sie wegen der internationalen Ausrichtung der Seeschifffahrt zum großen Teil auch auf internationaler Ebene durchgeführt wird: Im ISO/TC 8 und IEC/TC 18. Eine Ausnahme sind die Normungsarbeiten für die Binnenschifffahrt, die wegen ihres grundsätzlich europäischen Charakters auf europäischer Ebene im CEN/TC 15 erfolgen.
Normung – von Beginn an gut
Gegen Ende der Kaiserzeit hatten in Deutschland zwei zunächst voneinander unabhängige Gremien begonnen, sich mit der Normung auf dem Gebiet des Schiffbaus
zu beschäftigten, und zwar
– die Normenstelle Marine (NM), gegründet am 18. November 1916 als »Marine-Normalien-Kommission« (MNK) in Kiel, die ausschließlich für den wehrtechnischen Schiffbau arbeitete, also für die »Kaiserliche Marine« und ihre Nachfolger; und
– der Handelsschiff-Normen-Ausschuss (HNA), am 19. Juli 1917 in Hamburg gegründet, dessen Tätigkeit sich auf das Gebiet der Handels- und Fahrgastschifffahrt beschränkte.
Beide Gremien, inzwischen in das DIN eingegliedert, wurden 1991 zur »DIN-Normenstelle Schiffs- und Meerestechnik (NSMT)« zusammengefasst, welche sowohl zivile Normen (DIN) als auch wehrtechnische Normen (VG) erarbeitet.
Normung – mehr Sicherheit an Bord für alle
Nach einem Brandunfall auf dem Raketenzerstörer »Mölders« wurde ein neues Sicherheitsleitsystem für die Schiffe der Deutschen Marine erprobt und genormt. Inzwischen wurde auch für zivile Fahrgastschiffe ein ähnliches, ebenfalls genormtes Sicherheitsleitsystem eingeführt.
Anforderungen aus Verteidigungsgerätenormen (VG) werden häufig in DIN- und ISO-Normen übernommen. Damit wird anspruchsvolle Marine-Technologie auch für die zivile Schifffahrt nutzbar gemacht.
4.2 Normung – von Experten für Experten
Auszug aus der NSMT-Image-Broschüre :
Die Erarbeitung von Normen ist eine Dienstleistung, die DIN für die interessierten Kreise erbringt. Die Normungsarbeit wird auf Antrag und nach Einschätzung der interessierten Kreise national, europäisch und/oder international durchgeführt. Zuvor müssen die hierfür benötigten finanziellen Mittel von den interessierten Kreisen bereitgestellt und ihre Bereitschaft zur aktiven fachlichen Mitarbeit erklärt werden.
Die aktive Mitarbeit an der Erstellung von Normen ermöglicht, Technologien und Innovationen erfolgreich am Markt zu etablieren. Dadurch werden Rahmenbedingungen, Zielvorgaben und Qualitätsmaßstäbe für unternehmerisches Handeln geschaffen. Förderbeiträge bzw. Projektmittel der Wirtschaft sowie der öffentlichen Hand dienen unmittelbar der Finanzierung der verschiedenen Arbeitsprogramme oder einzelner Normprojekte im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Normenausschusses. Die NSMT verfügt über einen Förderkreis, der einen hohen Anteil der benötigten Finanzmittel aufbringt. Die Geschäftsstelle der NSMT informiert Sie gerne über die Vorteile einer Mitgliedschaft im Förderkreis.
5. Auszug aus der Richtlinie für Normenausschüsse
5.1 Aufgaben des Beirats
Die Richtlinie für Normenausschüsse im DIN legt unter Ziff. 7 für den Beirat der NSMT fest …
7.1 Der Beirat sollte aus nicht mehr als 21 Mitgliedern bestehen. Die Beiratsmitglieder dürfen sich nicht vertreten lassen.
7.2 Die Mitglieder des Beirats sollten im Berufsleben stehen und Persönlichkeiten sein, die neben dem fachlichen Inhalt auch die wirtschaftliche Tragweite der Normen des jeweiligen Arbeitsgebietes und deren Bedeutung für die Allgemeinheit überblicken und im Namen der sie entsendenden Stelle auch über die Finanzierung der Normungsarbeit des Normeuausschuss (NA) Entscheidungen treffen können.
7.3 Dem Beirat eines Normeuausschuss (NA) gehören an:
a) der Vorsitzende des NA und sein(e) Stellvertreter,
b) sofern das Arbeitsgebiet des NA im Präsidium des DIN vertreten ist, die entsprechenden Mitglieder des Präsidiums,
c) sofern Fachbereiche gebildet worden sind, deren Vertreter, in der Regel die Fachbereichsleiter,
d) sofern keine Fachbereiche gebildet worden sind, gegebenenfalls Vertreter der Arbeits-ausschüsse, die in der Regel Obleute sind und die Voraussetzungen nach Abschnitt 7.2 erfüllen,
e) Vertreter aus dem Förderkreis (siehe Abschnitt 9),
f) Vertreter der an der Normung des jeweiligen NA interessierten Kreise, sofern diese nicht schon durch die unter a) bis e) genannten Mitglieder angemessen berücksichtigt wurden,
g) der Geschäftsführer des NA.
7.4 Die Mitglieder des Beirats – außer dem Geschäftsführer – erhalten ihr Amt
a) durch Wahl durch den Mitarbeiterkreis,
b) durch Wahl zum Vorsitzenden des NA oder zum stellvertretenden Vorsitzenden des NA,
c) durch Wahl in das Präsidium des DIN oder
d) durch Benennung von Seiten der Fachbereiche bzw. der Arbeitsausschüsse des NA (siehe Abschnitt 7.3 c) und d)), des Förderkreises (siehe Abschnitt 7.3 e)) oder der interessierten Kreise (siehe Abschnitt 7.3 f)).
7.5 Der Beirat darf unter Beachtung von Abschnitt 7.1 weitere Beiratsmitglieder hinzuwählen, jedoch höchstens drei.
7.6 Die Mitglieder des Beirats werden für drei Jahre gewählt oder benannt. Wiederbenennung oder -wahl ist möglich, sie sollten jedoch dem Beirat nicht länger als neun Jahre hintereinander angehören.“
Die Amtszeit der Beiratsmitglieder kraft Amtes endet mit dem Ausscheiden aus dem Amt, aufgrund dessen sie dem Beirat angehört haben.
Beiratsmitglieder, die nach Abschnitt 7.4 d) benannt worden sind, scheiden aus dem Beirat aus, wenn die Benennung zurückgezogen wurde.
7.7 Der Beirat hat folgende A u f g a b e n :
a) den Vorsitzenden des NA und seine(n) Stellvertreter zu wählen,
b) in der Regel jährlich eine Beiratssitzung durchzuführen, wobei der Sitzungstermin mit dem zuständigen Abteilungsleiter bzw. dem zuständigen Mitglied der Geschäftsleitung des DIN abzustimmen ist,
c) das Arbeitsprogramm des NA systematisch unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, des Standes der Technik, der Erkenntnisse der Wissenschaft und der Rechtsentwicklung, der europäischen und internationalen Harmonisierung technischer Regeln sowie der finanziellen Rahmenbedingungen aufzustellen, für dessen Bearbeitung Prioritäten und Zeitpläne festzulegen und den Arbeitsfortschritt zu kontrollieren – dabei sollte der europäischen und internationalen Arbeit Vorrang vor der nationalen Arbeit gegeben werden; ferner sollten solche Arbeitsgebiete identifiziert werden, auf denen Normung nicht nur einen gefestigten Stand der Technik beschreibt, sondern auf denen entwicklungsbegleitende Normung notwendig ist,
d) Arbeitsausschüsse und ggf. Fachbereiche unter Festlegung des jeweiligen Arbeitsgebietes einzusetzen und aufzulösen,
e) die Facharbeit zu steuern und ihre Koordinierung innerhalb des NA sowie mit anderen NA vorzunehmen – dazu gehört auch die Entscheidung über unterschiedliche Auffassungen von Arbeitsgremien des NA zu einer Sache,
f) die Beteiligung an der europäischen und internationalen Normungsarbeit zu steuern, zu überwachen, auf die Einhaltung der Regeln und übergeordneten Ziele des DIN und seines Ansehens in der Öffentlichkeit zu achten – hierzu ist der Beirat regelmäßig über wesentliche Vorgänge aus der nationalen, europäischen und internationalen Normungsarbeit im Arbeitsgebiet des NA zu unterrichten,
g) für die Finanzierung des Arbeitsprogramms und der Aufgaben des NA Sorge zu tragen,
h) Haushaltspläne und Finanzberichte zu genehmigen, sofern nicht in einer Vereinbarung nach Abschnitt 14 eine Sonderregelung getroffen wurde,
i) für die Darstellung des NA und seiner Arbeit in der Öffentlichkeit zu sorgen sowie die Einführung seiner Normen in die Praxis zu fördern,
j) den Vorsitzenden des NA bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beraten und zu unterstützen,
k) jährlich über die Entlastung des Vorsitzenden des NA und des Geschäftsführers zu beschließen,
l) über eine Geschäftsordnung und deren Änderungen zu beschließen,
m) über die Genehmigung der Vergrößerung der Mitarbeiterzahl eines Arbeitsausschusses über 21 zu beschließen,
n) bei Bedarf die angemessene Zusammensetzung eines Arbeitsausschusses zu überprüfen.
7.8 Bestimmte Aufgaben des Beirats aus Abschnitt 7.7 (mit Ausnahme von a), b) und k)) dürfen dem Vorsitzenden des NA oder einem aus dem Vorsitzenden des NA, seinem Stellvertreter bzw. seinen Stellvertretern und dem Geschäftsführer bestehenden Gremium (in manchen NA „Vorstand“ genannt) oder den Lenkungsgremien von Fachbereichen übertragen werden.
Sofern Aufgaben übertragen werden, ist dies in einer Geschäftsordnung des NA zu regeln.
7.9 Der Beirat darf zu seiner Unterstützung Sonderausschüsse einsetzen und deren Zusammensetzung festsetzen.
5.2 Vorsitz des Beirats
Zum Vorsitz wird dort ausgeführt:
8 Vorsitzender des Normungsausschusses (NA)
8.1 Der Vorsitzende des NA und sein(e) Stellvertreter werden vom Beirat auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl im Berufsleben stehen. Wiederwahl ist zulässig, jedoch sollte ihre Amtszeit als Vorsitzender des NA oder als stellvertretender Vorsitzender des NA nicht länger als sechs Jahre hintereinander dauern.
8.2 Der Vorsitzende des NA und sein(e) Stellvertreter sollten unterschiedlichen an der Normungsarbeit des NA interessierten Kreisen angehören.
8.3 Die Wahl und die Wiederwahl des Vorsitzenden des NA und seiner(s) Stellvertreter(s) bedürfen der Bestätigung durch den Präsidenten des DIN. Lehnt der Präsident des DIN die Bestätigung ab, so ist eine Neuwahl durchzuführen. Gegen die Ablehnung steht dem Beirat die Beschwerde beim Präsidium des DIN zu. Bis zur Neuwahl bzw. bis zur Entscheidung des Präsidiums bleibt der Vorgänger im Amt.
8.4 Fällt die Wahl des Vorsitzenden des NA oder seiner(s) Stellvertreter(s) auf ein Beiratsmitglied, das nach Abschnitt 7.4 d) benannt worden ist, so endet seine Amtszeit für den Fall der Zurückziehung der Benennung.
8.5 Der Vorsitzende des NA hat folgende A u f g a b e n :
a) den NA nach außen zu vertreten,
b) mit dem Geschäftsführer eng zusammenzuarbeiten,
c) mit dem zuständigen Abteilungsleiter (außer bei NA gemäß Abschnitt 14) und dem Vorstand sowie der Geschäftsleitung des DIN in übergeordneten Fragen zusammenzuarbeiten,
d) dafür zu sorgen, dass im NA die Normen der Reihe DIN 820, diese Richtlinie, die Beschlüsse des Präsidiums des DIN, die Geschäftsordnung des NA sowie die Beschlüsse des Beirats des NA beachtet werden,
e) bei der Berufung und Abberufung des Geschäftsführers mitzuwirken (siehe Abschnitt 11.2),
f) die Fachbereichsleiter bzw., falls keine Fachbereiche gebildet worden sind, die von den Arbeitsausschüssen gewählten Obleute abzuberufen, sofern dies in Umsetzung der Aufgaben gemäß 8.5 d) erforderlich wird, und eine Neuwahl zu veranlassen,
g) dem Beirat vorzustehen,
h) den Geschäftsführer bei der Sicherstellung der Finanzierung zu unterstützen,
i) für die Überwachung der zweckmäßigen Verwendung der Geldmittel zu sorgen, sofern in der Vereinbarung nach Abschnitt 14 keine Sonderregelung getroffen worden ist.
6. Verweise
- Über die DIN NSMT
- Richtlinie für Normauausschüsse im DIN
- Leitfaden zum Kartellrecht bei der Normungsarbeit
- Handbuch Schiffsbetriebstechnik
- 2016-2018 Vorstand Maritimes Cluster Norddeutscchland (MCN)
- Leistungs- und Tätigkeitsprofil